Information for whistleblowers
ANKIN ist spezialisiert auf rechtliche Fragestellungen in Unternehmen. Als interne Meldestelle werden wir Ihren Hinweis mit größter Sorgfalt und streng nach den gesetzlichen Regelungen behandeln.
Sie können uns Ihren Hinweis über das dafür eingerichtete Formular, per Email, telefonisch oder, wenn Sie dies wünschen, auch bei einer persönlichen Zusammenkunft erteilen.
Wie geht es dann weiter?
Spätestens sieben Tage nach Eingang Ihrer Meldung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
Wir prüfen sodann, ob wir überhaupt tätig werden können. Das setzt voraus, dass wir die interne Meldestelle des von Ihnen benannten Unternehmens sind und dass der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt.
Wenn wir tätig werden können, prüfen wir Ihren Hinweis gründlich auf Stichhaltigkeit. Bei Bedarf ersuchen wir Sie um weitere erforderliche Informationen. Auch für Rückfragen Ihrerseits stehen wir zur Verfügung.
Auf der Grundlage der Ergebnisse unserer Überprüfung ergreifen wir sodann angemessene Folgemaßnahmen. Dies können interne Untersuchungen in Ihrem Unternehmen oder andere im Gesetz genannte Maßnahmen sein.
Als hinweisgebende Person erhalten Sie innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung eine Rückmeldung. Dabei informieren wir Sie über geplante sowie bereits ergriffene Folgemaßnahmen und über die Gründe dafür.
Nach § 8 HinSchG haben wir die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person zu wahren. Dies gilt nur dann nicht, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße gemeldet werden. Auch die Identität der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt sind, ist vom Gesetz geschützt. Sie können sicher sein, dass wir das Vertraulichkeitsgebot jederzeit beachten werden und dass Ihre Identität nicht offengelegt wird. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn wir als interne Meldestelle nicht zuständig sind.
Sie können Ihre Meldung auch anonym einreichen. Dies kann aber die Bearbeitung und die Rückmeldung an Sie erschweren oder sogar unmöglich machen.
Abschließend möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass es Ihnen freisteht, ob Sie sich an uns als interne Meldestelle oder an eine externe Meldestelle wenden. Nach dem Gesetz sollten Hinweisgeber in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen. Wenn jedoch einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.